Hinweis zu Protesten
Die Mittwochswettfahrten
sind keine hochrangigen Regatten, sondern dem Feierabendsegeln zwischen den
Wochenenden gewidmet. Viele Skipper sagen, sie wollten „nur Spaß haben“ und
vermeiden es zu protestieren. Manche sind überdies nicht sehr regelkundig. Aber
jeder, der mitsegelt, muss akzeptieren, dass doch auch viel Ehrgeiz auf dem
Wasser ist und regelkundige Skipper nicht gerne zurückstecken. Jeder sollte
deshalb wissen, wie mit Protesten umzugehen ist.
Proteste können nicht
nachträglich eingelegt werden. Unmittelbar nach dem Vorfall ist der
Protestgegner durch Zuruf zu benachrichtigen und bei nächster zumutbarer
Gelegenheit muss eine rote Flagge gesetzt werden, die bis ins Ziel gesetzt
bleiben muss. Die Protestparteien haben sich für die Verhandlung zur Verfügung
zu halten.
Vorfälle, die das
Wettfahrtkomitee direkt beobachtet hat, wie z.B. Frühstarts und inkorrekte
Passage von Tonnen, werden ohne Verhandlung entschieden.
In manchen Fällen, wenn kein
formeller Protest zustande gekommen ist, möchten die Parteien dennoch wissen,
wer in einer Auseinandersetzung Recht hatte und wie man sich hätte korrekt
verhalten sollen. Um die Regelkenntnis und die Segelkultur zu fördern, ist in
solchen Fällen der Schiedsrichter Christian Hoof auf Wunsch der Parteien bereit, mit ihnen eine „inoffizielle
Verhandlung“ (ohne Auswirkung auf die Wertung) durchzuführen, sofern
die Zahl der "offiziellen" Proteste hierfür genügend Zeit lässt.
Zum Schluss soll ein Hinweis
auf Regel 14 „Berührung vermeiden“ erfolgen. Danach muss auch ein
Wegerechtboot, sobald ersichtlich ist,
dass das andere Boot nicht ausweicht, die Berührung vermeiden. Wenn das
Wegerechtboot also einfach draufhält und es kommt zur Berührung mit Verletzung
oder Schaden, fliegt es auch raus.
Bei der Mittwochsregatta sollen keine
Boote kaputtgefahren werden.
Aus gegebenem Anlass wird daher in
Zukunft jedweder Regelverstoß, der der Wettfahrtleitung bekannt wird, und der
eine Verletzung oder einen ernsthaften Schaden an einem Boot zur Folge hat, durch
Protest des Schiedsgerichtes gegen die betroffenen Teilnehmer zur Verhandlung
gebracht. Dabei ist ohne Belang, auf welche Weise das Schiedsgericht von dem
Vorfall Kenntnis erhält.
Das heißt insbesondere, dass in diesem
Fall auch dann verhandelt werden kann, wenn keine Protestflagge gesetzt wurde.